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Steuerabzug nach § 50a EStG

Zuständig für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach §§ 50 und 50a EStG bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Ansprechpersonen

Aufgabenbereich Telefon 09971 488 + Nebenstelle
Steuerabzug nach § 50a EStG 541
* = teilzeitbeschäftigt, nicht an allen Tagen bzw. ganztägig erreichbar